Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen trifft den Steuerberater etwa., wenn er dem steuerlich unversierten Laien lediglich die komprimierte Steuererklärung zur Prüfung aushändigt, ohne den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Damit nimmt er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die darin enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Ausdruck der komprimierten Steuererklärung auf die Verwendung des "Elster" – Programms zurückzuführen ist. Dies entschied der BFH im Zusammenhang mit dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen, die Voraussetzung für die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende waren.[1] Auch grob schuldhaft handelt ein Steuerberater dann, wenn sich der Fehler bei der anschließenden Kontrolle der Steuererklärung unschwer anhand der Prüfberechnung feststellen lässt.[2] Entsprechendes gilt , wenn der Steuerberater es unterlässt, einen angefallenen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend zu machen.[3]

Dagegen muss die unterlassene Vorlage einer Schulbescheinigung des Kindes innerhalb der Einspruchsfrist durch einen nicht fachkundig beratenen Kindergeldberechtigten kein grobes Verschulden begründen.[4] Auch der alleinige Hinweis, der Steuerpflichtige habe ein Hinweisblatt erhalten, in dem sämtliche kindergeldanspruchsbegründende Tatbestände aufgeführt sind, reicht für die Annahme groben Verschuldens nicht aus.[5]

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