Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschulden bei fehlerhafter Überprüfung der Eingaben im Rahmen der Steuererklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überprüfung der vorherigen Eingaben anhand der DATEV-Prüfberechnung erstreckt sich nicht allein auf eine rein mechanische Tätigkeit, sondern ist zwangsläufig mit einer rechtlichen und intellektuellen Würdigung verbunden. Eine Änderung nach § 173 AO kann deshalb am Verschulden des steuerlichen Beraters scheitern.

 

Normenkette

AO § 129; EStG § 17 Abs. 4, § 10d; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2007 nach § 173 der Abgabenordnung (AO) zu ändern und dabei einen vom Kläger nachträglich geltend gemachten Verlust i.S. des § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.

Der Kläger war mit zuletzt 75 % am Stammkapital der 1988 gegründeten R-GmbH (nachfolgend: R-GmbH) beteiligt. Im Jahr 1999 wurde die R-GmbH aufgelöst und der Kläger zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt. Nach Durchführung der Liquidation wurde die R-GmbH am 00.00.2007 aus dem Handelsregister gelöscht. Der Kläger erzielte aus der Auflösung der R-GmbH einen Verlust gem. § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von X €, der materiell rechtlich im Veranlagungszeitraum 2007 zu erfassen gewesen wäre.

Am 09.03.2009 übersandte der Kläger seinem damaligen steuerlichen Berater, welcher auch für die steuerlichen Angelegenheiten der R-GmbH zuständig war, dem Zeugen L, eine E-Mail, in der er u.a. auf die für ihn noch ungeklärte Frage einer zeitlich zutreffenden steuerrechtlichen Berücksichtigung des Auflösungsverlustes hinwies. Zu den Einzelheiten wird auf den Ausdruck der E-Mail vom 09.03.2009 verwiesen (vgl. Bl. 63 der Akte 8 K 2198/11 F).

Unter dem 18.03.2009 erstellte der damalige steuerliche Berater des Klägers, der Zeuge L – seinerzeit im Rahmen seiner Tätigkeit für die Rechtsanwälte Notare Wirtschaftsprüfer Steuerberater A (nachfolgend: Sozietät A) – so wie jedes Jahr persönlich für diesen die Einkommensteuererklärung 2007 sowie die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31.12.2007 unter Verwendung eines Computerprogrammes der DATEV, welches die Steuererklärungsvordrucke elektronisch bereitstellt und mit dem die Steuererklärungen nach Vornahme der entsprechenden Eingaben ausgedruckt werden. Eine elektronische Übermittlung der Erklärungsdaten an die Finanzverwaltung erfolgte nicht. Die in Papierform erstellten Erklärungen für das Streitjahr 2007 enthielten u.a. Angaben zu den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb betreffend einer Beteiligung des Klägers an einer GmbH & Co. KG, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Neben den entsprechenden Anlagen GSE, EÜR, KAP und 2 × V waren mittels des DATEV-Programms erstellte besondere Anlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie zur Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen Bestandteil der Erklärungen. Ferner erfolgte im Mantelbogen in Zeile 54 unter der Überschrift „Verlustabzug” die Erklärung, dass ein verbleibender Verlustabzug nach § 10d EStG zum 31.12.2006 festgestellt wurde (Zum 31.12.2006 war der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer für den Kläger zunächst auf X € festgestellt worden). Angaben zu einem Verlust aus der Auflösung der R-GmbH enthielten die von dem damaligen steuerlichen Berater des Klägers erstellten Steuererklärungen 2007 demgegenüber nicht. Als Empfangsbevollmächtigte war die Sozietät A in den Steuererklärungen 2007 aufgeführt.

Bei der Erstellung der vorgenannten Steuererklärungen 2007 ging der damalige steuerliche Berater des Klägers so vor, dass er zunächst die Erklärungsformulare am PC aufgerufen und dann anhand seiner Vorbereitungen die aktuellen Werte dort eingetragen hat. Dabei hat er, entgegen seiner Absicht, den zuvor von ihm ermittelten Auflösungsverlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG bezüglich der R-GmbH in Höhe von X € nicht in die Anlage GSE eingetragen hat, wobei er diese Eintragung „schlicht vergessen” hat. Das DATEV-Programm hat sodann die Einkommensteuer 2007 ähnlich wie in einem Einkommensteuerbescheid berechnet (DATEV-Prüfberechnung, vgl. Bl. 82 der Gerichtsakte) und der damalige steuerliche Berater des Klägers hat anhand dieser Prüfberechnung überprüft, ob die berechnete Einkommensteuer 2007 in Höhe von 0 € entsprechend seiner Vorbereitungen zutreffend war. Dabei kam der damalige steuerliche Berater des Klägers zu dem Ergebnis, dass die Prüfberechnung mit den von ihm in die Steuerformulare eingetragenen Zahlen übereinstimmte. Er ging aufgrund der erheblichen Verlustvorträge des Klägers davon aus, dass die Einkommensteuer 2007 mit 0 € festzusetzen sei. Dem damaligen steuerlichen Berater des Klägers viel im Rahmen der Überprüfung anha...

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