Überblick über die Änderungen bei Steuerabzug und Bescheinigung

[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*]

In diesem Beitrag werden die Änderungen durch das AbzStEntModG vorgestellt, welche die Entlastung von Steuerabzug und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen betreffen.

[*] Der Autor ist in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

I. Einführung

Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021 (BGBl. I 2021, 1259; vgl. auch EStB 2021, 277 [Günther]) wurde das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer (KapSt) für beschränkt Stpfl. sowie für den Steuerabzug und die Steuerbescheinigung teilweise geändert.

Ziele des Gesetzgebers sind insb.

  • die Fortentwicklung der Digitalisierung des Prozesses über die Bescheinigung der abgeführten Steuer, der Beantragung der Entlastung sowie der Entscheidung der Behörde;
  • die Vermeidung von Risikofaktoren, die zu unberechtigter Entlastung von KapSt führen können[1];
  • die Reduzierung der Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, und
  • die Übertragung bestimmter Verfahren von den Ländern auf den Bund[2].

Ausländische Investoren: Auf Seiten ausländischer Investoren sollen diese Maßnahmen – nach der Umstellungsphase – auch zu reduziertem Erfüllungsaufwand führen.

Spezialzuständigkeit des BZSt: Darüber hinaus erhält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Betrugsbekämpfung bei der Erstattung von KapSt ergänzende Informationen von den Finanzinstituten, die mit der Abführung und der Bescheinigung der KapSt befasst sind. Diese Informationen umfassen im Einzelnen

  • erweiterte elektronische Meldepflichten der Steuerabzugsverpflichteten für beschränkt Stpfl. und für unbeschränkt Stpfl.;
  • ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen;
  • Informationen zu nicht bescheinigter KapSt;
  • Daten zur Abstandnahme vom Steuerabzug und
  • Zusammenfassungen zu den Daten aus dem Steuerabzugsverfahren.

Die Änderungen zur Reform der Regelungen zum Steuerabzug und zur Steuerbescheinigung sind im Wesentlichen in den §§ 36, 43-45d und 50c-50e EStG angesiedelt. Das Entlastungsverfahren nach §§ 50c, 50d EStG ist neben einer Vielzahl weiterer Änderungen, die mit dem Titel des Gesetzes nicht im Zusammenhang stehen, nicht Gegenstand dieses Beitrags.

[1] In der jüngeren Vergangenheit haben insb. die sog. Cum/Cum-, Cum/Ex- und Cum/Fake-Geschäfte zur verstärkten Aufarbeitung von Gestaltungen rund um die KapSt und die Steuerbescheinigung geführt. Nicht zuletzt hatte sich auch der Deutsche Bundestag umfassend mit der Aufarbeitung solcher Gestaltungen auseinandergesetzt, vgl. BT-Drucks. 18/12700 v. 20.6.2017. Darüber hinaus werden derzeit weitere Modelle, die mit der Verkürzung von KapSt im Zusammenhang stehen, aufgegriffen. Exemplarisch wird hierzu auf die Stellungnahme von Heist/Legal vom 22.2.2021 hingewiesen; abrufbar unter: https://heist-legal.de/wp-content/uploads/2021/02/Stellungnahme-ESMA-Report-Kurzversion-4.pdf.
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/27632, 2.

II. Die Änderungen im Einzelnen

1. Ausschluss der Anrechnung von KapSt bei fehlender Datenübermittlung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG)

Bescheinigungsdaten bei beschränkt Steuerpflichtigen: Die Ergänzung der Vorschrift zur Anrechnung von KapSt im Veranlagungsverfahren zur ESt, die gem. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG auch für die KSt gilt, dient der Anpassung an die Änderung des § 45a EStG. Gemäß § 45a Abs. 2a EStG ist geregelt, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen keine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG mehr auszustellen ist, sondern stattdessen dem BZSt Bescheinigungsdaten zu übermitteln sind. Beachten Sie: Bei beschränkt Steuerpflichtigen, deren ESt bzw. KSt für Einkünfte, die der KapSt unterliegen, nicht gem. § 50 Abs. 2 S. 1 EStG oder § 32 Abs. 1 KStG durch den Steuerabzug abgegolten sind, ist daher künftig i.R.d. Veranlagung die KapSt nur anzurechnen, wenn die Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt worden sind. Das BZSt stellt die ihm übermittelten Daten dem Veranlagungsfinanzamt zur Verfügung.

2. Abfrage der Identifikationsnummer bei unentgeltlicher Depotübertragung (§ 43 Abs. 1 S. 6 EStG)

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 6 EStG hat die auszahlende Stelle bei unentgeltlichen Depotüberträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 S. 5 EStG die dort aufgeführten Daten an die Finanzverwaltung zu melden. Hierzu gehören insbesondere auch die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Übertragenden sowie des Empfängers.

Während bei einem internen Depotübertrag – d.h. bei einem Depotübertrag von Kunde A auf Kunde B desselben Kreditinstituts – die Steueridentifikationsnummern und die Geburtsdaten von Übertragenden und Übernehmendem vorliegen und die Richtigkeit der angegebenen Identifikationsnummer über das Kirchensteuerabrufverfahren validiert werden können, ist dies bei einem externen Depotübertrag bislang nicht möglich.

Bei einem externen Depotübertrag liegen nur die Daten des eigenen Kunden vor. Hinsichtlich der Daten des übernehmenden Kunden muss das Kreditinstitut derzeit auf die Angaben des eigenen Kunden im Formular vertrauen. Mangels direkter Kundenbeziehung besteht für das Kreditinstitut des Übertragenden jedoch keine Möglichkeit, die Daten (Identifikationsnummer und Geburtsdatum) zu überprüfen. Beacht...

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