Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021 (BGBl. I 2021, 1259; vgl. auch EStB 2021, 277 [Günther]) wurde das Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer (KapSt) für beschränkt Stpfl. sowie für den Steuerabzug und die Steuerbescheinigung teilweise geändert.

Ziele des Gesetzgebers sind insb.

  • die Fortentwicklung der Digitalisierung des Prozesses über die Bescheinigung der abgeführten Steuer, der Beantragung der Entlastung sowie der Entscheidung der Behörde;
  • die Vermeidung von Risikofaktoren, die zu unberechtigter Entlastung von KapSt führen können[1];
  • die Reduzierung der Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, und
  • die Übertragung bestimmter Verfahren von den Ländern auf den Bund[2].

Ausländische Investoren: Auf Seiten ausländischer Investoren sollen diese Maßnahmen – nach der Umstellungsphase – auch zu reduziertem Erfüllungsaufwand führen.

Spezialzuständigkeit des BZSt: Darüber hinaus erhält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Betrugsbekämpfung bei der Erstattung von KapSt ergänzende Informationen von den Finanzinstituten, die mit der Abführung und der Bescheinigung der KapSt befasst sind. Diese Informationen umfassen im Einzelnen

  • erweiterte elektronische Meldepflichten der Steuerabzugsverpflichteten für beschränkt Stpfl. und für unbeschränkt Stpfl.;
  • ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen;
  • Informationen zu nicht bescheinigter KapSt;
  • Daten zur Abstandnahme vom Steuerabzug und
  • Zusammenfassungen zu den Daten aus dem Steuerabzugsverfahren.

Die Änderungen zur Reform der Regelungen zum Steuerabzug und zur Steuerbescheinigung sind im Wesentlichen in den §§ 36, 43-45d und 50c-50e EStG angesiedelt. Das Entlastungsverfahren nach §§ 50c, 50d EStG ist neben einer Vielzahl weiterer Änderungen, die mit dem Titel des Gesetzes nicht im Zusammenhang stehen, nicht Gegenstand dieses Beitrags.

[1] In der jüngeren Vergangenheit haben insb. die sog. Cum/Cum-, Cum/Ex- und Cum/Fake-Geschäfte zur verstärkten Aufarbeitung von Gestaltungen rund um die KapSt und die Steuerbescheinigung geführt. Nicht zuletzt hatte sich auch der Deutsche Bundestag umfassend mit der Aufarbeitung solcher Gestaltungen auseinandergesetzt, vgl. BT-Drucks. 18/12700 v. 20.6.2017. Darüber hinaus werden derzeit weitere Modelle, die mit der Verkürzung von KapSt im Zusammenhang stehen, aufgegriffen. Exemplarisch wird hierzu auf die Stellungnahme von Heist/Legal vom 22.2.2021 hingewiesen; abrufbar unter: https://heist-legal.de/wp-content/uploads/2021/02/Stellungnahme-ESMA-Report-Kurzversion-4.pdf.
[2] Vgl. BT-Drucks. 19/27632, 2.

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