Die neu gefasste Regelung in § 45a Abs. 7 S. 1 EStG erweitert die Haftung des Ausstellers einer fehlerhaften Steuerbescheinigung auch auf Angaben, die gem. § 45b Abs. 1-5 EStG auf einer Steuerbescheinigung zu ergänzen sind. Außerdem besteht gem. § 45a Abs. 7 S. 1 Halbs. 2 EStG eine Haftung auch im Fall einer fehlerhaften Übermittlung von Daten nach § 45a Abs. 2a EStG n.F.

Beraterhinweis Die nach diesen Normen zu liefernden Angaben beinhalten wichtige Informationen, die insbesondere bei den in der Vergangenheit besonders gestaltungsanfälligen Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag zur Aufklärung einschlägiger Sachverhalte notwendig sind. Die Richtigkeit dieser Angaben hat für das Besteuerungsverfahren ein besonderes Gewicht. Dies korrespondiert mit der Erweiterung des Haftungsrahmens für den Aussteller der Bescheinigung.

Keine Exkulpationsmöglichkeit mehr (§ 45a Abs. 7 S. 3 EStG a.F.): Die bisherige Regelung in § 45a Abs. 7 S. 3 EStG ist ersatzlos entfallen. Sie eröffnete dem Aussteller einer Steuerbescheinigung bisher in zwei Fällen die Möglichkeit, die Haftungsinanspruchnahme abzuwenden.

Beraterhinweis Durch den Wegfall der Exkulpationsmöglichkeit bei unrichtigen Angaben des Schuldners der Kapitalerträge (bisherige Regelung in § 45a Abs. 7 S. 3 Nr. 1 EStG a.F.) tritt die Haftung des Ausstellers der Bescheinigung jetzt neben die Haftung des Schuldners der Kapitalerträge. Der Wegfall eben dieser Exkulpationsmöglichkeit begründet der Gesetzgeber[3] damit, dass dem Aussteller der Bescheinigung bei fehlerhaften Angaben des Schuldners, auf denen die unzutreffende Bescheinigung beruht, im Innenverhältnis zum Schuldner der Kapitalerträge regelmäßig ein zivilrechtlicher Regress i.R.d. Auftragsverhältnisses zusteht.

Verschärfung der Haftung: Durch den Wegfall der Exkulpationsmöglichkeit für Fälle des Widerrufs unrichtiger Steuerbescheinigungen und der Ausstellung berichtigter Steuerbescheinigungen einschl. der Benachrichtigung des für den Empfänger der Steuerbescheinigungen zuständigen FA oder des BZSt über die erfolglose Rückforderung der Steuerbescheinigung (bisherige Regelung in § 45a Abs. 7 S. 3 Nr. 2 EStG a.F.) wird die Haftung für die Ausstellung fehlerhafter Steuerbescheinigungen erheblich verschärft. Dies erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung von Steuerbescheinigungen für die Festsetzung von Steuer- und Erstattungsansprüchen, um der dadurch gebotenen Sorgfalt im Prozess der Erstellung und Berichtigung von Steuerbescheinigungen Rechnung zu tragen. Gründe für die Haftungsverschärfung: Die Haftungsverschärfung ist nach Auffassung des Gesetzgebers auch in den Fällen angemessen, in denen der Aussteller – wie in vielen Fällen bei beschränkt Steuerpflichtigen – für die Erstellung der Bescheinigung auf die Angaben Dritter – wie etwa ausländischer Banken im Rahmen einer Wertpapierverwahrkette – angewiesen ist. Denn der Aussteller bescheinigt abgeführte KapSt auch in jenen Fällen im Rahmen eines bestehenden Kundenverhältnisses. Er könne jedoch am besten die Verlässlichkeit seines eigenen Vertragspartners einschätzen und die Qualität der Angaben sicherstellen. Überdies stehe dem Aussteller auch in diesem Fall regelmäßig die Möglichkeit der Vereinbarung eines Rückgriffes über einen vertraglich vereinbarten Regress gegenüber einem Vertragspartner zu, der fehlerhafte Angaben für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung geliefert hat. Dieser Rückgriff wird in der Praxis z.B. durch eine Freistellungserklärung eröffnet, in der der Depotkunde den Verwahrer von jeglichen Ansprüchen freistellt, die aus fehlerhaften Angaben des Depotkunden gegen den Verwahrer geltend gemacht werden.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelung in § 45a Abs. 7 S. 1 EStG ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen.

[3] BT-Drucks. 19/27632, 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge