§ 175b AO regelt drei Korrekturtatbestände.

Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern,

  • wenn Daten i.S.d. § 93c AO, die von mitteilungspflichtigen Stellen an die Finanzbehörde übermittelt wurden, bei der Steuerfestsetzung nicht oder unzutreffend berücksichtigt wurden (§ 175b Abs. 1 AO),
  • wenn derartige Daten, die nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind (§ 175b Abs. 2 AO), oder
  • wenn Daten ohne Vorliegen einer als Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligung des Steuerpflichtigen übermittelt wurden (§ 175b Abs. 3 AO).

§ 175b Abs. 4 AO schränkt die Korrekturmöglichkeit ein,

  • wenn im Fall der erstmaligen Übermittlung von Daten nach § 93c Abs. 1 AO die nachträglich übermittelten Daten nicht rechtserheblich sind, oder
  • wenn im Fall einer berichtigten Datenübermittlung nach § 93c Abs. 3 AO die Abweichung von den bisher berücksichtigten Daten nicht rechtserheblich ist (Begründung, BT-Drucks. 18/12127, 54).

§ 175b AO ist nur auf Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide wie z.B. Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Bescheide über Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK) und nicht auf Verbrauchsteuerbescheide (von Wedelstädt in Gosch, AO/FGO, § 175b AO Rz. 5 [Mai 2022]; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 4 [Okt. 2020].

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