Nachträglich eintretende Veränderungen eines Sachverhalts berühren einen nach § 38 AO entstandenen Steueranspruch grundsätzlich nicht. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, in denen das materielle Steuerrecht bestimmten Ereignissen eine rückwirkende Bedeutung beimisst. Ein solches rückwirkendes Ereignis lässt den zunächst rechtmäßigen Steuerbescheid rechtswidrig und damit unwirksam werden (v. Wedelstädt in Gosch, AO, Stand: 5/2023, § 175 Rz. 45; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 2/2023, § 175 Rz. 53).

§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stellt dabei eine (rein) verfahrensrechtliche Generalnorm für die Änderung von Steuerbescheiden dar, regelt jedoch nicht, wann ein Ereignis steuerliche Rückwirkung entfaltet (v. Wedelstädt in Gosch, AO, Stand: 5/2023, § 175 Rz. 1.3; Koenig in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 175 Rz. 34; Bartone in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 175 AO Rz. 34). Sie gilt für solche Fälle, in denen sich der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und diese Änderung eine steuerliche Rückwirkung auslöst (v. Wedelstädt in Gosch, AO, Stand: 5/2023, § 175 Rz. 45; Koenig in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 175 Rz. 34). Wann eine solche Änderung eintritt, ist dabei eine Frage des materiellen Steuerschuldrechts (BFH v. 28.10.2009 – IX R 17/09, BStBl. II 2010, 539 Rz. 19; Loose in Tipke/Kruse, AO, Stand: 5/2023, § 175 Rz. 22; v. Wedelstädt in Gosch, AO, Stand: 5/2023, § 175 Rz. 48.1).

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