BMF, 11.7.2006, IV A 4 - S 0062 - 4/06

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16.1.2006 (BStBl 2006 I S. 82) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.8.4 der Regelung zu § 122 wird wie folgt gefasst:

„An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten; BFH-Urteil vom 1.2.2000, VII R 49/99, BStBl 2000 II S. 334) in Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Litauen, Luxemburg, auf Malta, in den Niederlanden, in Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, der Slowakei, Spanien, Ungarn und in den USA können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben werden, weil diese Staaten damit einverstanden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Staaten auch mit einer Übermittlung durch Telefax und mit einer elektronischen Übermittlung unter den Voraussetzungen des § 87a einverstanden sind.

Ansonsten muss nach § 123 AO, § 9 VwZG oder § 10 VwZG verfahren werden, wenn ein Verwaltungsakt an einen Empfänger im Ausland bekannt zu geben ist.

Welche der bestehenden Möglichkeiten einer Auslandsbekanntgabe gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5) der Finanzbehörde. Die Auswahl ist u.a. abhängig von den gesetzlichen Erfordernissen (z.B. Zustellung, vgl. Nr. 1.8.3) und von dem Erfordernis, im Einzelfall einen einwandfreien Nachweis des Zugangs des amtlichen Schreibens zu erhalten.”

2. Der Regelung zu § 175, Nr. 2.4 – Einkommensteuer – erstes Tiret wird folgender Satz 2 angefügt:

„Zu den Auswirkungen auf die Verzinsung nach § 233a siehe zu § 233a, Nr. 10.3.2.”

3. Nummer 10.3 der Regelung zu § 233a wird wie folgt gefasst:

„10.3 Ausnahmen:
   
10.3.1 Durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wurde – im Rahmen des Anrechnungsverfahrens (§ 34 Abs. 12 Nr. 1 KStG) – kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn dieser Beschluss erst nach Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres gefasst wurde (BFH-Urteil vom 29.11.2000, I R 45/00, BStBl 2001 II S. 326). Um einen erstmaligen Gewinnverteilungsbeschluss in diesem Sinne handelt es sich jedoch nicht, wenn der Beschluss einen vorangegangenen Beschluss der Gesellschaft ersetzte, durch den der Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres thesauriert worden war (BFH-Urteil vom 22.10.2003, I R 15/03, BStBl 2004 II S. 398).
   
10.3.2 Die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebenden Wertansatzes, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, löst keinen abweichenden Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a aus. Zur Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 siehe zu § 175, Nr. 2.4”.

4. Nummer 2 der Regelung zu § 363 wird wie folgt gefasst:

„Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe erfüllt, kann auch über Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe sind, nicht entschieden werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 363 Abs. 2 Satz 2 und 3. Nicht erlassen werden dürfen Änderungsbescheide, die über Rechtsfragen entscheiden, die Gegenstand des den Aussetzungs- bzw. Ruhensgrund bildenden gerichtlichen Verfahrens sind. Auch Teil-Einspruchsentscheidungen sind nicht zulässig. Der Erlass von Teilabhilfebescheiden sowie von Änderungsbescheiden aus außerhalb des Einspruchsverfahrens liegenden Gründen (z.B. Folgeänderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) bleibt jedoch zulässig. Diese Bescheide werden gem. § 365 Abs. 3 Gegenstand des anhängigen Verfahrens.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AEAO;

AO § 122

AO § 175

AO § 233a

AO § 363

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 438

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