BMF, Schreiben v. 16.1.2006, IV A 4 - S 0062 - 1/06, BStBl I 2006, 82

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4.8.2005 (BStBl 2005 I S. 838) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 der Regelung zu § 27 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

2. In der Regelung zu § 31 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit” durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit” und das Wort „Arbeitsämter” durch die Wörter „Agenturen für Arbeit” ersetzt.

3. In den Nummern 2.1 und 2.4 der Regelung zu § 93 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen” durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern” ersetzt.

4. In Nummer 3 der Regelung zu § 127 wird der erste Satz wie folgt gefasst:

„Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen FA erlassen worden ist (BFH-Urteil vom 19.11.2003, I R 88/02, BStBl 2004 II S. 751).”

5. Nummer 2.4 der Regelung zu § 175 – Einkommensteuer – wird wie folgt geändert:

a) Das erste Tiret (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) wird wie folgt gefasst:

„– § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG

Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (BFH-Urteil vom 30.6.2005, IV R 11/04, BStBl 2005 II S. 809).”

b) Das 11. Tiret (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) wird wie folgt gefasst:

„– § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG

Wird eine Rente rückwirkend zugebilligt und fällt dadurch rückwirkend ganz oder teilweise der Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) weg, sind die bisher im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigten Leistungen als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. R 32b Abs. 4 EStR 2005).”

c) Das 15. Tiret (§ 50d Abs. 8 EStG) wird aufgehoben.

6. Die Nummer 1 der Regelung zu § 200 wird wie folgt gefasst:

„1. Die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Steuerpflichtigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.

Konzernunternehmen haben auf Anforderung insbesondere vorzulegen:

  • den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse der Konzernmuttergesellschaft,
  • die Richtlinie der Konzernmuttergesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses,
  • die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) der Konzernmuttergesellschaft,
  • Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) von in- und ausländischen Konzernunternehmen.

Bei Auslandssachverhalten trägt der Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht (BFH-Urteil vom 9.7.1986, I B 36/86, BStBl 1987 II S. 487). Im Falle von Verzögerungen durch den Steuerpflichtigen oder der von ihm benannten Auskunftspersonen soll nach den Umständen des Einzelfalls von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 328) oder der Schätzung (§ 162) Gebrauch gemacht werden. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung und der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren (BMF-Schreiben vom 12.4.2005, BStBl 2005 I S. 570) zu beachten.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AEAO zu § 27

AEAO zu § 31

AEAO zu § 93

AEAO zu § 127

AEAO zu § 175

AEAO zu § 200

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 82

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