BMF, 10.1.2003, IV A 4 - S 0062 - 17/02

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998l S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.9.2002, IV C 4 – S 0171 – 93/02 (BStBl 2002l S. 867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 der Regelung zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie sind in § 3 Abs. 4 abschließend aufgezählt.”

2. Die Regelung zu § 21 wird aufgehoben.

3. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben.”

b) Nummer 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu den außersteuerlichen Vorschriften gehören insbesondere:

c) In Nummer 8.7 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Mitteilungspflicht bei Geldwäsche vgl. auch zu § 31b.”

3. Die Regelung zu § 31 wird wie folgt gefasst:

„Zu § 31 – Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

Die Finanzbehörden sind nach § 31 Abs. 2 zur Offenbarung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, der Künstlersozialkasse und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung nur verpflichtet, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden. Die Träger der Sozialversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei Anfragen zu versichern.

Sozialleistungsträger sind gemäß § 12 SGB l die in §§ 18 bis 29 SGB l genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die entsprechende Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren (z.B. Sozialämter und die gesetzlichen Krankenkassen). Der Begriff „Bundesanstalt für Arbeit” umfasst auch den nachgeordneten Bereich, z.B. die Arbeitsämter.”

5. Die Regelung zu § 31a wird aufgehoben.

6. Zu § 31b wird folgende Regelung aufgenommen:

„Zu § 31b – Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche:

1. Nach § 31b haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Bundeskriminalamt) mitzuteilen. Die Verdachtsanzeigen sind daneben in Kopie der beim Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – errichteten zentralen Analyse- und Informationsstelle (Financial Intelligence Unit – FIU) zu erstatten.

Die Kopien der Verdachtsanzeigen sind zu richten an:

Bundeskriminalamt

Referat OA 14

Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

65173 Wiesbaden

Tel.: 06 11 / 55 – 14 545

Fax: 06 11 / 55 – 45 300

E-Mail: OA14FIU@bka.bund.de

Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum).

Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Hinsichtlich des Vortatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus.”

7. In der Regelung zu § 44 wird „ § 155 Abs. 3 – 5” durch die Angabe „ § 122 Abs. 6 und 7, § 155 Abs. 3” ersetzt.

8. In Nummer 2 Satz 1 der Regelung zu § 46 wird die Angabe „(BFH-Urteil vom 23.11.1985, BStBl 1986 II S. 124)” durch die Angab...

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