BMF, 24.1.2018, IV A 3 - S 0062/17/10005

Bezug: TOP 6 und 10 der Sitzung AO III/2017; TOP 4, 18, 20.2, 20.4, 20.5 und 20.8 der Sitzung AO IV/2017 TOP I/7 und I/10 der Sitzung KSt/GewSt II/2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18.1.2018 (BStBl 2018 I S. 204) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  1. Der AEAO zu § 31a wird wie folgt geändert:

    1. Der Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:

      „Der Begriff „Betroffener” in § 31a AO ist derselbe wie in § 30 AO. Danach ist Betroffener nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Mitteilung erfolgen soll, sondern auch jeder Andere, dessen personenbezogene Daten durch § 30 AO geschützt werden (z.B. Geschäftsführer, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Empfänger von Zahlungen und/oder anderen Vorteilen).”

    2. Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

      „2.1 Illegale Beschäftigung

      Illegale Beschäftigung liegt u. a. dann vor, wenn Ausländer ohne eine erforderliche Genehmigung arbeiten oder beschäftigt werden (illegale Arbeitnehmerbeschäftigung, z.B. § 404 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 3, 4, 20 und 26 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG, §§ 10, 10a und 11 SchwarzArbG) oder Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber an einen Dritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, obwohl eine erforderliche Erlaubnis nach dem AÜG nicht vorliegt oder die Überlassung gesetzlich nicht gestattet ist (unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 1b, 2a und 7b AÜG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AEntG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 MiLoG).”

    3. In der Nummer 2.4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5 AÜG” durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 AÜG” ersetzt.
    4. Der Nummer 3.3 wird folgender Absatz angefügt:

      „Mitteilungen an Strafverfolgungsbehörden oder Offenbarungen in einem Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verfehlungen im Falle der Arbeitnehmerüberlassung gestattet § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa AO nicht.”

    5. Der Nummer 4.3 wird folgender Absatz angefügt:

      „Mitteilungen an Strafverfolgungsbehörden oder Offenbarungen in einem Strafverfahren wegen strafrechtlicher Verfehlungen im Falle des Leistungsmissbrauchs gestattet § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb AO nicht.”

  2. In der Nummer 2.3 des AEAO zu § 42 wird die Angabe „H 36 KStH 2006” durch die Angabe „H 8.5 KStH 2015” ersetzt.
  3. Der Nummer 2.6 des AEAO zu § 52 wird folgender Satz angefügt:

    „Satz 2 gilt auch für den Fall, dass die zuständige Finanzbehörde den Antrag ablehnen möchte, es sei denn es ergibt sich aus anderen, nicht aus der Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO resultierenden Gründen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.”

  4. Der AEAO zu § 64 wird wie folgt geändert:

    1. In der Nummer 3 wird die Angabe „(vgl. R 16 Abs. 5 KStR)” durch die Angabe „(vgl. R 4.1 Abs. 2 Satz 5 KStR 2015 i.V.m. R 5.7 Abs. 5 Satz 4 KStR 2015)” ersetzt.
    2. Die Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

      „26. § 64 Abs. 5 AO gilt nur für Altmaterialsammlungen (Sammlung und Verwertung von Lumpen, Altpapier, Schrott). Zahngold ist kein Altmaterial. Die Regelung gilt nicht für den Einzelverkauf gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel). Basare und ähnliche Einrichtungen sind deshalb nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2009, I R 73/08, BStBl 2009 II S. 516).”

  5. Der AEAO zu § 87a wird wie folgt geändert:

    1. In der Nummer 3.1 des AEAO zu § 87a werden die Wörter „i.S. des § 2 Nr. 3 des SigG (BStBl 2001 I S. 351)” gestrichen.
    2. die Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:

      „3.4 Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist (§ 87a Abs. 3 Satz 3 AO). Die Signierung mit einem Wahlnamen, dem die Funktion des bürgerlichen Namens zukommt, bleibt hiervon unberührt.”

  6. Nach der Regelung des AEAO vor §§ 87b bis 87e wird folgende neue Regelung zu § 87d eingefügt:

    „AEAO zu § 87d – Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

    1. Natürliche Person als Auftraggeber

    1.1 Bei der Identifizierung einer natürlichen Person als Auftraggeber sind festzustellen:

    • Name (d.h. Nachname und mindestens ein Vorname), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

    1.2 Die Identifizierung ist anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses vorzunehmen.

    2. Juristische Personen und Personengesellschaften als Auftraggeber

    2.1 Bei juristischen Personen und Personengesellschaften – mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts – als Auftraggeber sind festzustellen:

    • Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.
    • Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine natürliche Person, sind Name (d.h. Nachname und mindestens ein Vorname), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu erheben.
    • Ist ein Mi...

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