(1) 1Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte einschließlich der von ihm gehaltenen Delegationen. 2Dieses Verzeichnis enthält Informationen über den Lagerort, die Mengen, den Eigentümer, die Art der Vorräte und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß § 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.

 

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum 25. Februar eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses für den letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres. 2Dieses Verzeichnis enthält Angaben über die Mengen und die Art der Vorräte sowie darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt. 3Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

 

(3) 1Auf Anfrage der Kommission der Europäischen Union übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. 2In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 5 innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. 3Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

 

(4) Der Erdölbevorratungsverband bewahrt das vollständige Verzeichnis für jeweils fünf Jahre auf.

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