Kommentar

1. Im finanzgerichtlichen Verfahren können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen ( § 62 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen ( § 62 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO ).

2. Die Prozeßvollmacht muß dem Gericht im Original vorgelegt werden. Die Übermittlung einer Telekopie (Telefax) wahrt die nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzte Frist nicht .

3. Ist der Bevollmächtigte nicht ausdrücklich aufgefordert worden, dem Gericht die Originalurkunde vorzulegen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 56 Abs. 1 FGO ) in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.03.1996, IV R 44/95

Anmerkung:

Nach der früheren Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 19. 1. 1989, IV R 21-23/87, BStBl 1989 II S. 567) wurde es für den Vollmachtsnachweis als ausreichend angesehen, daß der Prozeßbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht im Telebriefverfahren übermittelte . Das genügt jetzt nicht mehr. Der BGH (BGH, Urteil v. 23. 1. 1994, I ZR 106/92, BGHZ 126/266) und – ihm folgend – der BFH (BFH, Urteil v. 28. 11. 1995, VII R 63/95, BStBl 1996 II S. 105 sowie das hier besprochene Urteil) verlangen vielmehr für den Nachweis der Prozeßvollmacht deren Vorlage im Original . Allerdings bleibt es wohl dabei, daß die Erteilung der Vollmacht als solche auch weiterhin durch ein an das FG gerichtetes Telegramm oder durch ein an den Prozeßvertreter gerichtetes Telefax des Klägers möglich bleibt .

Die neue Rechtsprechung hat überrascht. Viele Prozeßbevollmächtigte, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung den Nachweis der Bevollmächtigung durch Übermittlung einer Telekopie der Vollmacht für ausreichend gehalten haben, haben auf diese Weise die ihnen gesetzte Ausschlußfrist versäumt. Der hierdurch eingetretene Rechtsnachteil läßt sich allerdings im Regelfall durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 56 Abs. 1 FGO ) ausgleichen.

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