Die Anforderungen an die technische Sicherungseinrichtung nach § 5 KassenSichV 2021 werden dahingehend geändert, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auch Vorgaben zu Anbindung der zTSe an das elektronische Aufzeichnungssystem machen kann. Vorgaben des BSI zu organisatorischen Anforderungen an die Vergabe der Seriennummer der elektronischen Aufzeichnungssysteme fallen hingegen weg. Ziel ist es, den herstellerseitigen Koordinierungs- und Änderungsaufwand – ohne Sicherheitsverlust – zu verringern.

Beachten Sie: Die Richtlinie BSI TR-03153 beschreibt die Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme (im Internet unter: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Technische-Richtlinien/TR-nach-Thema-sortiert/tr03153/tr03153_node.html;jsessionid=DE7BD9E8A324904232E2501D5F677DC0.internet472 [Stand: 2.9.2021]). Aktuell hat das BMF einen Hinweis auf die Veröffentlichung des zweiten Teils der Richtlinie bekannt gemacht (BMF v. 26.7.2021 – IV A 4-S 0316-a/19/10012 :002 – DOK 2021/0818010). Dieser Teil beschreibt die technischen Anforderungen zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der gesetzlich erforderlichen Zertifizierung einer TSe in begründeten Ausnahmefällen.

Zusätzlich wurden die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystem überarbeitet (BMF v. 17.8.2021 – IV A 4-S 0316-a/19/10012 :003 – DOK 2021/0911462).

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