Betriebseinstellungen: Ein EU-Taxameter verfügt über die Betriebseinstellungen "Frei", "Besetzt" oder "Kasse".

  • Frei bedeutet, dass die Fahrpreisberechnung deaktiviert ist.
  • Besetzt bedeutet, dass der Fahrpreis auf der Grundlage eines eventuellen Grundpreises und eines Weg- und/oder Zeittarifs berechnet wird.
  • Kasse bedeutet, dass der für die Fahrt geschuldete Fahrpreis angezeigt und gleichzeitig mindestens die zeitbezogene Fahrpreisberechnung deaktiviert wird.

Transaktionsdaten: Nach § 7 Abs. 2 KassenSichV 2024 muss eine Transaktion unmittelbar gestartet werden, wenn von der Betriebseinstellung "Kasse" auf die Einstellung "Frei" umgestellt wird. Diese Transaktion dient der Zusammenführung von Daten in einheitlichem Prozess. Auf diese Weise sollen digitale Grundaufzeichnungen nicht mehr unerkannt manipuliert werden können.

In der Transaktion aufzuzeichnen sind

  • Zählwerksdaten (Gesamte vom Taxi zurückgelegte Wegstrecke; gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke; Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen; Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge; Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge),
  • Allgemeine Daten (Konstante des Wegstreckensignalgebers, Datum der Sicherung, Taxikennung, Echtzeit, Tarifkennung),
  • Preisdaten einer Fahrt (in Rechnung gestellte Gesamtsumme, Fahrpreis, Berechnung des Fahrpreises, Zuschlag, Datum, Fahrtbeginn, Fahrtende, zurückgelegte Strecke) und
  • Tarifdaten (Parameter des bzw. der Tarife)

jeweils i.S.d. Anhang IX Nr. 4 der Richtlinie 2014/32 EU. Daneben sind aufzuzeichnen

  • der Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung "Kasse",
  • eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
  • ein Prüfwert.

Mindestanforderungen an den Beleg: § 7 Abs. 3 S. 1 KassenSichV 2024 ordnet an, dass der Beleg

  • die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt (s.o.),
  • den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung "Kasse",
  • die Transaktionsnummer,
  • den Prüfwert und
  • die Seriennummer des Sicherheitsmoduls

ausweisen muss. Dabei müssen die Angaben für jedermann ohne maschinelle Unterstützung oder aus einem QR-Code auslesbar sein (§ 7 Abs. 3 S. 2 KassenSichV 2024).

Ausgabepflicht: Der Beleg selbst kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat (z.B. JPG, PNG, PDF) ausgegeben werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 KassenSichV 2014).

Beachten Sie: Eine Mitnahmepflicht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten (z.B. Fahrgast) besteht nicht.

Kein Belegdrucker vorhanden: Verfügt das EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters elektronisch in einem standardisierten Datenformat oder in Papierform ausgegeben werden. Die Ausstellung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall erfolgen und gegenüber einem am Geschäftsvorfall nicht unmittelbar Beteiligten geschehen, z.B. bei Sammelrechnungen (§ 7 Abs. 4 KassenSichV 2024). Beachten Sie: Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.

Anwendungszeitpunkt: Grundsätzlich gelten die Anforderungen an EU-Taxameter ab dem 1.1.2014. Übergangsweise sind hiervon EU-Taxameter ausgenommen, die vor dem 1.1.2021 mit der INSIKA-Technik (Akronym: Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme) ausgerüstet wurden. Diese dürfen längstens bis zum 31.12.2025 genutzt werden (§ 9 Abs. 1 KassenSichV 2024).

Beachten Sie: Wird ein mit INSIKA-Technik ausgerüstetes EU-Taxameter aus einem Fahrzeug ausgebaut, in das es vor dem 1.2.2021 eingebaut wurde, und in ein neues Fahrzeug eingebaut, endet die Übergangsfrist sofort (§ 9 Abs. 2 KassenSichV 2024). Das EU-Taxameter dieser neuen Taxe ist fortan mit einer zTSe zu schützen.

Der Austausch der Chip-Karte (z.B. wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer) bei einem Verbleib des EU-Taxameters mit INSIKA-Technik im ursprünglich eingebauten Fahrzeug ist hingegen unschädlich.

Beraterhinweis Die KassenSichV 2024 lässt die Übergangsfrist im Fall des Einbaus eines EU-Taxameters mit INSIKA-Technik in ein neues Fahrzeug enden. Inwieweit diese Rechtsfolge auch bei Einbau in ein anderes – aber nicht neues – Fahrzeug eintritt, ist gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut von § 9 Abs. 2 KassenSichV 2024 zumindest fraglich.

Meldepflicht: Unter die Übergangsregelung und ihre Rückausnahme fallende EU-Taxameter mit INSIKA-Technik sind dem zuständigen FA nach § 9 Abs. 3 KassenSichV 2024 bis zum 31.1.2024 elektronisch oder schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann bereits vor dem 1.1.2024 erfolgen. In Fällen des Aus- und Einbaus des EU-Taxameters mit INSIKA-Technik hat die Meldung innerhalb eines Monat nach Ausbau zu erfolgen.

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