Realisiert ein Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb, ist der Ort des Erwerbs grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[1] Verwendet der Unternehmer aber eine USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, muss er auch in diesem Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb (zusätzlich) besteuern. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb schließt grundsätzlich einen Vorsteuerabzug aus.[2] Dieser innergemeinschaftliche Erwerb kann nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG dann wie bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage rückgängig gemacht werden, wenn der Unternehmer nachweist, dass er den innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat besteuert hat, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befunden hat.

 
Praxis-Beispiel

Nachweis des i.g. Erwerbs im Bestimmungsland

Unternehmer U aus Deutschland hat Ware bei einem Unternehmer aus Österreich bestellt. Bei der Bestellung hat U seine USt-IdNr. aus Deutschland verwendet, die Ware gelangt aber bestimmungsgemäß im Januar 2022 tatsächlich direkt in die Betriebsstätte des U in Polen.

U muss neben einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Polen (Ort nach § 3d Satz 1 UStG) auch einen Erwerb in Deutschland der Besteuerung unterwerfen, da sich der Ort des Erwerbs (zusätzlich) nach § 3d Satz 2 UStG in dem Land befindet, aus dem die verwendete USt-IdNr. stammt. Wenn U in einem späteren Voranmeldungszeitraum gegenüber der deutschen Finanzverwaltung nachweisen kann, dass der Erwerb ordnungsgemäß in Polen besteuert worden ist, entfällt die Besteuerung des Erwerbs nach § 3d Satz 2 UStG. Der Unternehmer hat in diesem Voranmeldungszeitraum (des Nachweises) den angemeldeten Erwerb nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG zu berichtigen.

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug bei Erwerben nach § 3d Satz 2 UStG

Für den innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Staat, aus dem die USt-IdNr. stammt[3], ist grundsätzlich ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[4] Der innergemeinschaftliche Erwerb kann in diesem Staat nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG rückgängig gemacht werden und so die Umsatzsteuer wieder zurückerlangt werden.

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