Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen. Der BFH hat hierzu klargestellt, dass agB, die aus zu versteuerndem Einkommen geleistet werden, ohne Anrechnung der zu versteuernden Ersatzleistungen nach § 33 EStG abziehbar sind. Denn eine – auch nur teilweise – Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbaren agB hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge[27].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge