Kommentar

Aufwendungen für eine Kurreise können als außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen ( § 33 EStG ). Voraussetzung ist u. a., daß die Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Wegen der im allgemeinen schwierigen Abgrenzung zu Erholungsreisen und um Mißbräuche auszuschließen, wird es grundsätzlich für erforderlich gehalten, daß die medizinische Notwendigkeit der Kurreise durch ein vor ihrem Antritt ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Zeugnis nachgewiesen wird (BFH, Urteil v. 12. 6. 1991, III R 102/89, BStBl 1991 II S. 763).

Im Anschluß hieran hat der BFH nunmehr entschieden, daß von dem Erfordernis eines vor Antritt der Kurreise ausgestellten amtsärztlichen oder vergleichbaren Zeugnisses abgesehen werden kann, wenn feststeht, daß eine gesetzliche Krankenkasse diese Prüfung vorgenommen und die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme bejaht hat . Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn eine gesetzliche Krankenkasse ( § 4 SGB V ) einen Zuschuß zu den im Zusammenhang mit der Kur entstandenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung usw. gewährt hat. Denn die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für die Durchführung einer Kur i. S. v. § 23 SGB I , § 24 SGB I (Vorsorgekuren) oder i. S. v. § 40 SGB V , § 41 SGB V (Rehabilitationskuren) ist nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V von der Überprüfung und Befürwortung der Maßnahme durch den „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung” abhängig. Der Medizinische Dienst hat nach dem Gesundheits-Reformgesetz seit dem 1. 1. 1989 die Aufgaben des bisherigen Vertrauensärztlichen Dienstes übernommen ( § 278 SGB V ; vgl. auch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen v. 20. 12. 1988, BGBl 1988 I S. 2477).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.06.1995, III R 52/93

Zur Erläuterung:

Es bleibt also dabei, daß das Erfordernis einer Kur entweder durch ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Zeugnis oder durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigt sein muß.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau eine Badekur in Ischia/Italien durchgeführt. Dadurch entstandene Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.836,56 DM hatten die Steuerpflichtigen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Zum Nachweis der Notwendigkeit der Kurmaßnahmen für die Ehefrau hatten die Eheleute u. a. ein Attest eines Orthopäden und eines Neurologen sowie eine Bescheinigung der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) vorgelegt, aus der hervorging, daß es sich bei der Kurmaßnahme der Ehefrau in Ischia um eine ambulante Rehabilitationskur nach § 40 Abs. 1 SGB V handelte.

Die DAK hatte die Kosten nur für die Anwendungen (Bäder, Massagen, Packungen) und die ärztliche Behandlung unter Berücksichtigung eines gesetzlichen Eigenanteils sowohl für den Kläger als auch für dessen Ehefrau in Höhe von jeweils 376,65 DM übernommen. Während das Finanzgericht der Klage stattgegeben und die Kurkosten im Betrag von 6.836,56 DM steuermindernd berücksichtigt hatte, lehnte der BFH eine Anerkennung der Kurkosten als außergewöhnliche Belastung in der vorstehend bezeichneten Entscheidung ab. Das BFH-Urteil stellt maßgebend darauf ab, daß der Bescheinigung der DAK nicht zu entnehmen sei, daß eine Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit des Kuraufenthaltes in Ischia stattgefunden hat. Außerdem sei auch nicht eine auch nur anteilige Übernahme der Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten durch die DAK erfolgt.

Trotz des negativen Ausgangs des Revisionsverfahrens für die Kläger dieses Rechtsstreits stellt die Entscheidung insgesamt eine behutsame Fortentwicklung der seitherigen Rechtsprechung dar, die u. a. auch durch die in der Entscheidung erwähnten Änderungen des Sozialrechts geboten war und deshalb zu begrüßen ist.

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