Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Honorarforderungen von Ärzten und Rechtsanwälten unabtretbar, weil diese Personen ihre gesetzliche Schweigepflicht verletzen und gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würden (§ 203 StGB), wenn sie dem Abtretungsempfänger die gemäß § 404 BGB geschuldeten Auskünfte über Anlass, Art und Umfang der honorarpflichtigen Tätigkeit gäben. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf die Abtretung der Vergütungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers übertragen, weil sie nicht typischerweise mit einer – durch § 85 GmbHG verbotenen – Offenbarung von Betriebsgeheimnissen der GmbH verbunden ist. Das gilt nicht nur für ein Festgehalt, sondern auch für eine vom Jahresergebnis abhängige Tantieme, denn wegen der für den Jahresabschluss bestehenden Publizitätspflicht (§ 325 HGB) besteht i. d. R. weder ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse noch ein Betriebsgeheimnis der GmbH.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.11.1999, II ZR 7/98

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