OFD Chemnitz, 21.07.2003, S2377 - 28/1 - St22

[Diese Verwaltungsanweisung wird mit Ablauf des 31.12.2007 nicht mehr angewandt.]

Nach dem Anwendungserlass zur AbgabenordnungAEAO – (Nr. 7 zu § 152) ist bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen (Abgabe-Schonfrist).

Mit BMF-Schreiben vom 01.04.2003 – IV D 2 – S 0323 – 8/03 – (BStBl. 2003 I S. 239) ist diese Verwaltungsanweisung zum 01.01.2004 aufgehoben worden.

Die Gründe hierfür ergeben sich aus der folgenden Stellungnahme des BMF vom 07.04.2003 (auch zu finden im Intranet der OFD unter Presse/Öffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/BMF).

„Angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit, sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, Telefax), sollte es möglich sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabe-Schonfrist hat damit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verloren.

Soweit es in Einzelfällen nicht möglich sein sollte, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung einzuhalten, kann nach § 109 AO die Frist angemessen verlängert werden. Ferner besteht bei der Umsatzsteuer die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat (§§ 4648 UStDV), von der ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen Gebrauch macht.

Mit der Abschaffung der Abgabe-Schonfrist entspricht die Finanzverwaltung Forderungen des Deutschen Bundestages, des Bundesrechnungshofes und der Landesrechnungshöfe.

Damit der betroffene Personenkreis sich auf die neue Verwaltungspraxis einstellen kann, bleibt die Anweisung zur Abgabe-Schonfrist noch für das gesamte Jahr 2003 anwendbar. Ferner ist auch künftig die Dauer der Fristüberschreitung eines der Ermessenskriterien, die bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu beachten sind (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO).”

 

Normenkette

AO § 152

AO § 109;

AEAO zu § 152

AO Nr. 7

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