Kommentar

Veräußert oder entnimmt ein Steuerzahler nach dem 31. 12. 1979 und vor dem 1. 1. 1986 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird der bei der Veräußerung oder Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 60 000 DM übersteigt ( Land- und Forstwirtschaft ).

Dies gilt allerdings nur, wenn der Steuerzahler den entnommenen Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Entnahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder zur Abfindung weichender Erben diesen übereignet und die im Gesetz näher bezeichneten Einkommensgrenzen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum nicht überschritten werden ( § 14 a Abs. 4 EStG , Vorweggenommene Erbfolge ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: A unterhält einen etwa 20 ha großen Hof, den er nach dem Tod seines Vaters in 1961 aufgrund der Höfeordnung geerbt hat. In 1980 und 1981 hat er von der Hoffläche je ein Baugrundstück an seine zwei Schwestern unentgeltlich „zur endgültigen Abfindung vom väterlichen Nachlaß” übertragen. Der Entnahmegewinn aus der Übertragung der beiden Grundstücke an die Schwestern beträgt rd. 213 000 DM bzw. 144 000 DM. Für die Entnahmegewinne ist der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben ( § 14 a Abs. 4 EStG ) zu gewähren. Die Leistungen des A zur Abfindung seiner Schwestern sind auch insoweit begünstigt, als sie den Betrag übersteigen, der den weichenden Erben zivilrechtlich zusteht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.09.1994, IV R 82/93

Anmerkung

Anmerkung: Nach § 14 a Abs. 4 EStG wird – bis 31. 12. 1995 – ein Freibetrag von 120 000 DM für die Abfindung je weichendem Erben gewährt.

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