Ob die Regelungen der StBVV zugrunde zu legen sind oder die übliche Vergütung gem. §§ 612, 632 BGB zum Tragen kommt, ist auf der Grundlage der Aufgaben des Fiskalvertreters zu beantworten. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Führung von Aufzeichnungen i. S. d. § 22 UStG,
  • Führung von Nachweisen für steuerfreie Umsätze,
  • Aufnahme der von den vertretenen Unternehmen erbrachten Inlandsumsätze in einer Umsatzsteuererklärung,
  • Aufnahme der von den vertretenen Unternehmen erbrachten innergemeinschaftlichen Lieferungen in eine Zusammenfassende Meldung,
  • Erteilung von Auskünften gegenüber der Finanzverwaltung.

Dieser Aufgabenkatalog belegt, dass es sich ausschließlich um Tätigkeiten aus dem unmittelbaren Berufsfeld des Steuerberaters handelt. Für die Vergütung der Leistungen sind die Regelungen der StBVV heranzuziehen, also z. B. § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge