Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften die Aufstellung international vergleichbarer Jahres- und Konzernabschlüsse ermöglichen sollen. Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die auf global anerkannte Standards ihrer Rechnungslegung Wert legen, dürfen ihre Rechnungslegung neben der verpflichtenden Rechnungslegung nach HGB auch nach IFRS gestalten. Tätigkeiten des Steuerberaters im Rahmen der internationalen Rechnungslegung nach den Vorschriften der IFRS gehören nicht zu seinen Vorbehaltsaufgaben, sondern zu den vereinbaren Tätigkeiten.

Eine sinngemäße Anwendung der §§ 33, 35 StBVV ist nicht sinnvoll, weil damit i. d. R. der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit nicht angemessen vergütet werden. Vorzugswürdig dürfte daher eine Vergütung nach Zeitaufwand sein. Das sollte in einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung fesrtgelegt werden. Je nach Schwierigkeit der Tätigkeit dürften Stundensätze von 150 bis 300 EUR angemessen sein.

Soweit der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gem. § 316 Abs. 2 HGB prüfungspflichtig sind, haben die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft Abschluss und Bericht aufzustellen. Sie dürfen sich aber nicht der Hilfe des bestellten oder zu bestellenden Wirtschaftsprüfers bedienen. Im Bereich der Aufstellung oder der begleitenden Beratung ist somit dem Steuerberater ein weites Tätigkeitsfeld bereitet. Auch in diesem Bereich ist die Vereinbarung einer Vergütung nach Zeitaufwand sinnvoll. Ein Stundensatz von 150 bis 300 EUR dürfte angemessen sein.

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