Rz. 36

[Autor/Stand] Weitere Voraussetzung für den Teilerlass der Grundsteuer ist die Unbilligkeit der Einziehung. In der bis 31.12.2024 geltenden Fassung der Norm legt § 33 GrStG Abs. 1 Satz 3 dieses Erfordernis für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke zugrunde. Damit entspricht § 33 Abs. 2 Satz 1 GrStG in dieser Hinsicht wörtlich der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG und dem alten Recht.[2] Bei der Prüfung ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs abzustellen. Maßgebend sind die Verhältnisse jedes einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.[3] Ist die Einziehung unbillig, müsste konsequenterweise die gesamte Grundsteuer erlassen werden, was aber nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nur maximal bis zur Hälfte möglich ist. Diesen Widerspruch kann nur der Gesetzgeber beseitigen.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Roscher, GrStG-Reform, 2020, 79.
[3] Vgl. Krumm/Paeßens, § 33 GrStG Rz. 8; Troll/Eisele12, § 33 GrStG Rz. 10.

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