Rz. 1

[Autor/Stand] § 33 GrStG ist Teil des vierten Abschnitts des Grundsteuergesetzes und regelt den Erlasstatbestand bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Die Norm hat als Spezialregelung Vorrang vor den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO hat, deren Anwendung jedoch nicht ausgeschlossen ist.[2] Der Gesetzgeber versteht die reformierte Grundsteuer weiterhin als eine Sollertragsteuer, die an den Grundbesitz mit der Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung und damit an eine Leistungsfähigkeit anknüpft.[3] Persönliche Verhältnisse des Steuerschuldners werden nicht berücksichtigt.[4] Das zeigt sich bei der Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die einem typisierten Ertragswertverfahren folgt. Ermittelt werden soll ein objektiviert-realer Ertragswert eines selbstbewirtschafteten, pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten Arbeitskräften (§ 236 Abs. 2 BewG).[5]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Ist die Ertragsfähigkeit des Betriebs im Einzelfall nicht gegeben, zieht dies nicht automatisch eine niedrigere Festsetzung der Grundsteuer nach sich.[7] Es bedarf daher eines Sondertatbestandes, mit dem die erwünschte Reduzierung der Belastung gezielt gesteuert werden kann. § 33 GrStG durchbricht wie §§ 32 und 34 GrStG die das Grundsteuergesetz beherrschende, dem Charakter einer ertragsunabhängigen Objektsteuer Rechnung tragende Regel, dass für jeden Grundbesitz, rentabel oder nicht, Grundsteuer zu entrichten ist.[8] Die Vorschrift ist ohne Bedeutung, soweit der Steuergegenstand nach §§ 3 ff. GrStG von der Steuer befreit ist, sodass die praktische Relevanz vor allem dort besteht, wo die Steuergegenstände nicht den nach § 3 GrStG begünstigten Personen zuzurechnen sind oder nicht die engen Nutzungsvoraussetzungen des § 4 GrStG erfüllt werden.[9]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 33 GrStG sieht in Abs. 1 zwei Tatbestandsgruppen vor, die jeweils einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Teils der Grundsteuer bei wesentlicher Reinertragsminderung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes begründen. Die Regelung knüpft an die tatsächliche Minderung des Reinertrags an, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Der Erlass wird darüber hinaus nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Die in Betracht kommende Ermäßigung beträgt jeweils nur die Hälfte der erreichten Schwellenwerte, was haushaltspolitisch motiviert ist. Selbst bei vollständig fehlendem Reinertrag ist nur die Hälfte der Grundsteuer zu erlassen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Es bedarf eines Antrags des Steuerpflichtigen. Eine Ermessensentscheidung liegt nicht vor. Der Antragsteller ist kein Bittsteller, sondern macht einen gesetzlich verankerten Anspruch geltend.[12] Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung.[13] An die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen sind aufgrund der aus der Begünstigung resultierenden Steuerausfälle strenge Anforderungen zu stellen. Bedingt durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe birgt die Vorschrift ein gewisses Streitpotenzial.[14]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 1 mit Hinweis auf BFH v. 10.8.1988 – II R 10/86, BStBl. II 1989, 13, und BVerwG v. 29.9.1982 – 8 C 50/81, KStZ 1983, 30.
[3] Vgl. Seer, FR 2019, 946; Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht24, 16.1; Krumm/Paeßens, § 33 GrStG, Rz. 1.
[4] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 1.
[5] Die Ausgestaltung i.S.d. Erfassung einer objektiven Leistungsfähigkeit habe insb. Bedeutung für die Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, da die Grundsteuer insofern zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Flächen führe und zugleich an die Stelle der Gewerbesteuer trete, sodass unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Besteuerung insb. im ländlichen Raum eine Nachholfunktion im Rahmen der gemeindlichen Besteuerung ausgeübt wird (vgl. BT-Drucks. 19/11085, S. 84). Hier zeigt sich ein einseitiges, rückwärtsgewandtes Verständnis über die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, das auch in der Bezugnahme zur Gewerbesteuer deutlich wird.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[7] Vgl. Krumm/Paeßens, § 33 GrStG Rz. 1.
[8] Vgl. VG Wiesbaden v. 13.2.2012 – 1 K 493/11.WI.
[9] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 1 mit dem zusätzlichen Hinweis auf die Ausschlussgründe der §§ 5 f. GrStG.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[12] Vgl. Leitfaden zum Erlass der Grundsteuer gemäß §§ 3234 GrStG der Stadt Celle.
[13] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 1.
[14] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 1.

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