Rz. 67

[Autor/Stand] Bei der Begünstigung unrentabler, dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- oder Sportzweck gewidmeter Anlagen hat sich der Gesetzgeber nicht für eine im Steuermessbetragsverfahren durch das Finanzamt zu entscheidende Steuerbefreiung entschieden, sondern einen Erlasstatbestand geregelt, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu prüfen ist.[2] Das ist die praktikablere Lösung, denn ansonsten müsste die Finanzbehörde von der hebeberechtigten Gemeinde eine Stellungnahme einfordern, bevor die Entscheidung getroffen werden kann.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, so ist die Grundsteuer zu erlassen. Fehlt nur eine Voraussetzung, ist ein Erlass nicht zulässig. Der Erlass ergibt sich in Höhe des Prozentsatzes, um den der Rohertrag gemindert ist. Wird nur ein Teil des Steuergegenstands für die begünstigten Zwecke des § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG genutzt, so bedarf es zunächst der Aufteilung der Grundsteuer nach den Anteilen am Grundsteuerwert.[4]

Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Erlassantrags, steht dem Steuerschuldner in den Flächenländern der Verwaltungsrechtsweg, in Berlin und Hamburg und der Stadtgemeinde Bremen der Finanzrechtsweg offen.[5] Je nach Landesrecht ist oder kann ein Rechtsbehelfsverfahren vorgeschaltet sein.[6]

 

Rz. 69– 70

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 14.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 38.
[5] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 6.
[6] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 16.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023

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