Rz. 46

[Autor/Stand] Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteuer bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.3. des Folgejahres (§ 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG, § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG n.F.). Die Voraussetzungen müssen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden. Fallen die Voraussetzungen jedoch weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige zur Anzeige innerhalb von drei Monaten verpflichtet (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GrStG n.F.).[2]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an Bestätigungen der Landesbehörden.[4] Eine Ermessensentscheidung liegt nicht vor. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für die Stadtgemeinde Bremen ist das Finanzamt als Landesfinanzbehörde für den Erlass zuständig.[5] Es bedarf eines Antrags des Steuerpflichtigen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, kann kein Erlass erfolgen.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, so ist die Grundsteuer zu erlassen. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf Erlass, es besteht kein behördliches Ermessen.[7] Fehlt nur eine Voraussetzung, ist ein Erlass nicht zulässig. Ist das Erhaltungsinteresse auf den gesamten Steuergegenstand gerichtet, ist die Grundsteuer in voller Höhe zu erlassen.[8] Bei einem Erhaltungsinteresse, das sich nur auf einen Teil des Steuergegenstandes bezieht, besteht ein Rechtsanspruch auf Teilerlass der Grundsteuer und es bedarf einer gesonderten Rentabilitätsberechnung.[9]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Erlassantrags, steht dem Steuerschuldner in den Flächenländern der Verwaltungsrechtsweg, in Berlin und Hamburg sowie in der Stadtgemeinde Bremen der Finanzrechtsweg offen.[11] Je nach Landesrecht ist oder kann ein Rechtsbehelfsverfahren vorgeschaltet sein.[12]

 

Rz. 50– 51

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. A 35. Abs. 3 AEGrStG; Erdbrügger in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit4, § 14 Rz. 58.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 32 GrStG Rz. 8.
[5] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[7] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 23 mit Hinweis auf VGH München v. 21.10.1992, 4 B 89/1666, BeckRS 1992, 10797.
[8] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 23.
[9] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 24.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[11] Vgl. Roscher, eKomm., § 32 GrStG Rz. 6.
[12] Vgl. Krumm/Paeßens, § 32 GrStG Rz. 16.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge