Kommentar

Die Anschaffung des Grund und Bodens ist auch dann zur Hälfte nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt, wenn er nach Anschaffung oder Herstellung der geförderten Wohnung, aber noch innerhalb des Begünstigungszeitraums, erworben wird.

Dies gilt indessen nicht für den Fall, daß die Wohnung vor Inkrafttreten des § 10e EStG angeschafft oder hergestellt wurde. Denn im Rahmen des § 10e EStG ist der Grund und Boden unselbständiger Teil der geförderten Wohnung.

Wer im Beitrittsgebiet zu DDR-Zeiten aufgrund eines Nutzungsrechts nach § 287 ZGB-DDR ein eigenes Einfamilienhaus errichtet hatte (1984) und nach Inkrafttreten des § 10e EStG den Grund und Boden hinzuerwirbt (1991), kann für diesen keinen Abzugsbetrag geltend machen ( Eigenheimförderung ). Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG entfällt ( Kinderzulage/Baukindergeld ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.03.1995, X R 36/94

Anmerkung:

Das Finanzgericht hatte der Klage mit der Erwägung stattgegeben, Art. 233 § 4 Abs. 5 EGBGB , der den Hinzuerwerb früheren „volkseigenen” Grund und Bodens regele, setze voraus, daß das Gebäudeeigentum nach DDR-Recht erloschen sei und der Steuerpflichtige Gebäude- und Grundeigentum 1991 in einem Akt erworben habe. Diese gekünstelte Betrachtung hat der BFH nicht mitvollzogen. Er beurteilt den Vorgang vielmehr ebenso wie im Fall des nachträglichen Erwerbs von Grund und Boden durch den Erbbauberechtigten ( Erbbaurecht/Erbauzinsen ) , der zuvor auf dem Erbbaugrundstück ein Gebäude errichtet hatte: Fortsetzung des Eigentums am Gebäude, Hinzuerwerb des Grund und Bodens. Die finanziellen Auswirkungen dieser für die Kläger negativen Entscheidung hält sich in Grenzen, denn sie haben den Grund und Boden zu einem Vorzugspreis von 3 DM/qm erwerben können; der für 1991 begehrte Abzugsbetrag machte lediglich 79 DM aus. Ihr eigentliches Anliegen ging dahin, das Baukindergeld zu erlangen ( Kinderzulage/Baukindergeld ). Ein solches Ansinnen scheint nicht mehr mit dem Förderungszweck des § 10e EStG vereinbar.

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