Geschäftsleiter und ihre Berater sollten mit Blick auf die Frage des Zeitpunkts für eine rechtzeitige Einleitung von Gegenmaßnahmen

  • im Falle einer beginnenden Krise bzw.
  • der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung im Falle einer bereits entsprechend fortgeschrittenen Krise

unbedingt die neueste BGH-Rechtsprechung beachten. Diese weitet die Haftungsgefahren in Fällen von Insolvenzverschleppung erheblich aus. Beachten Sie: Künftig kann sich die Haftung

ergeben.[4]

Beachten Sie: Dies galt zu Zeiten der Konkursordnung und entgegen den ursprünglichen Zielen des Gesetzgebers – der eine frühzeitige Antragstellung erreichen und damit eine Sanierung unter Insolvenzschutz ermöglichen wollte – leider auch nach Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999[5] und später dem ESUG[6] noch immer.

[4] BGH v. 27.7.2021 – II ZR 164/20, GmbH-StB 2021, 383 (Theiselmann) = GmbHR 2021, 1147.
[5] Und damit vor allen Dingen der Einführung der Regelungen zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Eigenverwaltungsverfahren.
[6] Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v. 7.12.2011 (in Kraft seit 1.3.2012); dieses führte vor allem zu erheblichen Vereinfachungen und Erleichterungen bezüglich der Anwendung der Regelungen zum Insolvenzplanverfahren sowie zum Eigenverwaltungsverfahren.

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