Geschäftsleiter und ihre Berater sollten mit Blick auf die Frage des Zeitpunkts für eine rechtzeitige Einleitung von Gegenmaßnahmen
- im Falle einer beginnenden Krise bzw.
- der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung im Falle einer bereits entsprechend fortgeschrittenen Krise
unbedingt die neueste BGH-Rechtsprechung beachten. Diese weitet die Haftungsgefahren in Fällen von Insolvenzverschleppung erheblich aus. Beachten Sie: Künftig kann sich die Haftung
- neben der bekannten Anspruchsnorm aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO
- zusätzlich aus § 826 BGB
ergeben.[4]
Beachten Sie: Dies galt zu Zeiten der Konkursordnung und entgegen den ursprünglichen Zielen des Gesetzgebers – der eine frühzeitige Antragstellung erreichen und damit eine Sanierung unter Insolvenzschutz ermöglichen wollte – leider auch nach Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999[5] und später dem ESUG[6] noch immer.
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