Nachdem die Wirtschaft Corona weitestgehend überstanden hat, bleibt festzustellen, dass sich in den ersten Monaten des Jahres 2021 wenig beim Thema neue Insolvenzverfahren getan hat.

Rückgang der Insolvenzverfahren: Vielmehr sind die Zahlen bezüglich der Eröffnung von Insolvenzverfahren durch die zahlreichen staatlichen Stützungsmaßnahmen wie

  • KfW-Kredite (EUR 53,5 Mrd.),
  • Zuschüsse (EUR 52,8 Mrd.),
  • Rekapitalisierungen (EUR 8,7 Mrd.) sowie
  • Bürgschaften und Garantien (EUR 5,6 Mrd.)

massiv zurückgegangen. In Summe stellte der Bund so Bewilligungen und Auszahlungen i.H.v. von EUR 120,6 Mrd. zur Verfügung.

Zusätzlich wendete die Bundesagentur für Arbeit allein im Jahr 2020 rund EUR 61 Mrd. auf, um durch Maßnahmen wie das Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld die Folgen der Pandemie auf dem Arbeitsmarkt abzufedern.[1]

Das Recht zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das kurzerhand beschlossene Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hat diesen Trend noch verstärkt.[2]

Beraterhinweis In solchermaßen "schwierigen Zeiten" suchen gerade Insolvenzverwalter verstärkt im Bereich der Beraterhaftung nach Möglichkeiten, die Insolvenzmasse zu mehren. Dabei kann der Insolvenzverwalter

  • zum einen als Vertreter der insolvenzbefangenen Gesellschaft, aber
  • zum anderen auch aus abgetretenen Ansprüchen

vorgehen.

Ausgeweitete Beraterhaftung: Der BGH stellte seit dem Jahr 2011 in mehreren Entscheidungen fest, dass die Schutzwirkung des Beratervertrages nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die Haftung auf den Schaden der

  • Gesellschafter und/oder
  • Geschäftsführer

der geprüften Gesellschaft ausweiten kann.[3]

Beraterhinweis In diesen Fällen droht dem "falsch beratenden" Steuerberater die Inanspruchnahme auch von Seiten des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers. Diese möglichen Ansprüche kann sich der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter und/oder dem Geschäftsführer abtreten lassen.

[1] Jung/Haan/Krech, Corona und die Restrukturierungsbranche – Ein Geschäftsmodell steht auf dem Prüfstand, KSI 2021, 284 ff.
[2] Zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht i.R.d. Corona-Pandemie, vgl. Verhoeven/Theiselmann, Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Anpassung des Zahlungsverbots aus Sicht der Geschäftsleiter von Lieferanten, ZIP 2020, 797 ff.

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