Der BGH hatte in seiner umfangreichen Judikatur bis zu der "Zeitenwende" im Jahr 2017 immer wieder festgestellt, dass für das allgemeine steuerrechtliche Mandat eines Steuerberaters keine allgemeine Nebenpflicht zum Hinweis auf die Pflichten im Zusammenhang mit der insolvenzreife eines Unternehmens besteht.[17]

Unter das allgemeine steuerrechtliche Mandat fielen nach diesen Grundsätzen nicht nur die Erstellung von monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, von Lohnabrechnungen der Mitarbeiter sowie von Meldungen an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, sondern gerade auch die Erstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen.[18]

Es konnte nach dieser Gesetzes- und Rechtslage mithin sogar im Falle einer Unterdeckung in der Handelsbilanz unter keinen Umständen zu einer Haftung des Steuerberaters wegen Falschberatung in Insolvenznähe kommen. Beachten Sie: Jedenfalls dann nicht, wenn die Frage nach einem Vorliegen von Insolvenzgründen in den Gesprächen zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber nicht gesondert zur Sprache kam.[19]

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