OFD Koblenz, 29.7.2002, S 2334 A

In einem in der Zeitschrift „Der Betrieb” 2002 S. 121 abgedruckten Artikel wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den in Kraftfahrzeugen eingebauten Navigationsgeräten um Telekommunikationsgeräte im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG handelt und der Preis dieser Sonderausstattung deshalb – wie der Wert für ein Autotelefon – nachR 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 letzter Halbsatz LStR bei der Feststellung des Listenpreises außer Ansatz bleibt.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gehören in Kraftfahrzeuge eingebaute Navigationsgeräte jedoch zur Sonderausstattung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und damit zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Vorteils aus der Nutzung des Kraftfahrzeuges für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nach § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 EStG.

Dies gilt auch für ein Gerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Gerät zu berücksichtigen; es ist nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung würde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

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