Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die nicht familienversichert sind, haben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahme gelten monatlich 812 EUR.[1] Bei einem Beitragssatz von 10,22 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon 7/10) ergibt sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 82,99 EUR zzgl. des Zusatzbeitrags der Krankenkasse. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 27,61 EUR (812 EUR × 3,4 %) bzw. 32,48 EUR (812 EUR × 4,0 %) für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres; für Versicherte mit mehreren Kindern reduzieren sich die Beiträge ab dem 2. bis 5. Kind für jedes Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte.

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind von den Auszubildenden und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt alleine zu tragen.[2] Die Ausbildungsstätten werden an der Aufbringung und Abführung dieser Beiträge nicht beteiligt.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist als beitragspflichtige Einnahme für die Bemessung der Beiträge aus der Beschäftigung mindestens 1 % der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Für 2024 ist dies im Rechtskreis West ein Betrag von 35,35 EUR und im Rechtskreis Ost von 34,65 EUR. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber allein[3] und führt sie an die zuständige Krankenkasse ab.

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