Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gehören zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer und sind steuerfrei.[1]

Bei freiwilliger Versicherung sind die Beitragszahlungen jedoch grundsätzlich nicht steuerfrei. Steht Arbeitnehmern ein eigener Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zu, handelt es sich bei den Prämienzahlungen des Arbeitgebers für eine Unfallversicherung bereits im Zeitpunkt der Zahlung um Arbeitslohn. Soweit Beiträge zu Versicherungen jedoch auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdecken, sind diese als Reisenebenkosten steuerfrei. Bei Versicherungen gegen private und berufliche Unfälle sind das 20 % der Prämien.[2] Arbeitgeber können die steuerpflichtigen Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben.[3] Das gilt aber bisher nur, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden. Eine Pauschalbesteuerung wäre damit für Gruppenunfallversicherungsbeiträge unbeschränkt möglich.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierung der Gruppenunfallversicherung

In einer Gruppenunfallversicherung sind zahlreiche Arbeitnehmer gegen alle Unfälle zum Jahresbeitrag von 200 EUR versichert.

 
Gesamtbeitrag   200 EUR
Davon steuerfrei für Dienstreisen 20 %   40 EUR
Steuerpflichtiger Beitrag   160 EUR

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