Bei der 1-%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat[1] nur 1/4 der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen.[2] Das gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage und um die gestiegenen Anschaffungskosten abzubilden, soll der bestehende Höchstbetrag für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70 000 EUR[3] angehoben werden.
Der jeweilige Betrag gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.[4]
Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Hier hatte der Bundesrat weitere Verschärfungen angeregt, die der Bundestag im Gesetzesbeschluss aufgreift: Bei den Hybrid-Pkw soll die Alternativmöglichkeit in Form der bestehenden Kilometergrenze[5] zur Erlangung der halben Bemessungsgrundlage aufgehoben werden. Sie kommt dann nur noch zur Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. Auswirkungen ergeben sich aber erst bei Anschaffung ab 2025. Bis dahin genügt auch eine elektrische Reichweite von 60 km für den halben Listenpreis.
Anteil Listenpreis | Anschaffung | Listenpreis | Emissionen oder | Reichweite | |
Elektrofahrzeuge | 0,25 % | ab 2019 | <= 60 000 EUR | keine Vorgaben | |
ab 2024 | <= 70 000 EUR | ||||
Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die die Preisgrenze überschreiten | 0,50 % | ab 2019 | egal | max. 50 g CO2/km | >= 40 km |
ab 2022 | >= 60 km | ||||
ab 2025 | entfällt |
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