Das Kindergeld war bereits mit Wirkung ab 2023 auf einheitlich 250 EUR pro Monat erhöht worden. Eine weitere Änderung ab 2024 ist zunächst nicht vorgesehen, allerdings ist darüber im Zusammenhang mit der Anpassung des Kinderfreibetrags eine politische Diskussion entbrannt. Grundsätzlich wird das Kindergeld durch die Familienkassen und unabhängig vom Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Ausnahmsweise sind Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, das staatliche Kindergeld an ihre Beschäftigten mit der Entgeltabrechnung auszuzahlen.[1]

Der in der Steuererklärung alternativ zu gewährende Kinderfreibetrag[2] wird 2024 für jeden Elternteil angehoben, und zwar auf 3 192 EUR. Hinzu kommt jeweils ein unveränderter Freibetrag von 1 464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Der gesamte Freibetrag je Kind bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt damit im Jahr 2024 9 312 EUR.

Auswirkungen ergeben sich beim Lohnsteuerabzug nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer.

[1] § 72 Abs. 1 EStG.

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