Beim Lohnsteuertarif[1] werden 2024 erneut der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. U. a. ist eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags von 10 908 EUR auf 11 604 EUR vorgenommen worden. Der Spitzensteuersatz beginnt 2024 erst ab 66 761 EUR statt bisher bei 62 810 EUR.

Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen durch den Solidaritätszuschlag wurde die dortige Freigrenze 2024 ebenfalls angehoben und zwar auf 18 130 EUR (2023: 17 543 EUR) im Jahr. Bei Jahreslohnsteuern unterhalb dieser Grenzen fällt deshalb kein Solidaritätszuschlag mehr an. In Steuerklasse III gelten jeweils die doppelten Beträge.

Die Verbesserungen werden regelmäßig beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2024 wirksam. Die vorstehenden Neuerungen sind in den ab Januar 2024 gültigen Lohnsteuerprogrammen enthalten. Die Verwaltung hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht.[2]

 
Achtung

Weitere Anhebung Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag soll für das Jahr 2024 nochmals auf 11 784 EUR angehoben werden. Diese Änderung ist aber bis zum Jahreswechsel 2023/2024 nicht in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Es bleibt abzuwarten, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Anhebung mit nachfolgender Korrektur des Lohnsteuerabzugs erfolgen wird.

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