Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zustellungsbevollmächtigte sind Personen, die besonders ermächtigt wurden, eine > Zustellung entgegenzunehmen. Davon zu unterscheiden sind Empfangsbevollmächtigte, deren Benennung eine FinBeh verlangen kann, wenn Beteiligte weder im > Inland, in der > Europäische Union noch im > Europäischer Wirtschaftsraum einen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt haben (vgl § 123 AO). Von der nach § 9 Abs 3 VwZG eingeräumten Möglichkeit, bei einer Zustellung im Ausland (> Zustellung Rz 25 ff) anzuordnen, dass ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass künftig Verwaltungsakte erlassen werden, für die das Gesetz die förmliche Zustellung vorschreibt. Ansonsten ist vorrangig die Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten anzuordnen, sofern dies für erforderlich oder zweckmäßig gehalten wird (vgl AEAO § 122 Rz 3.1.4.3).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Im finanzgerichtlichen Verfahren hat auf Verlangen des Gerichts einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, wer im > Inland weder einen > Wohnsitz noch gewöhnlichen > Aufenthalt hat. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unzustellbar zurückkommt (vgl § 53 Abs 3 FGO). Das gilt auch, wenn ein Zustellungsbeauftragter benannt wird, an den jedoch nicht zugestellt werden kann (vgl BFH/NV 2019, 404).

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