Rz. 14

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Leistung des ArbG darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden. Hierbei handelt es sich uE lediglich um eine Klarstellung, denn auch eine Anrechnung auf künftigen Arbeitslohn, auf den ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, würde bereits nach § 8 Abs 4 Nr 1 EStG dazu führen, dass es sich nicht um zusätzlichen Arbeitslohn handelt. Der ArbG darf nicht nur den Arbeitslohn reduzieren, den er gleichzeitig auszahlt, sondern auch keine künftigen Ansprüche, weil er sonst die Leistung nicht zusätzlich, sondern anstelle eines arbeitsrechtlich vereinbarten Arbeitslohns erbringen würde.

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