Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Über Zinszuschüsse, die öffentliche und private ArbG ihren ArbN für Darlehen zB zur Errichtung oder zum Erwerb von Wohneigentum gewähren, > Darlehen Rz 71 ff; vgl außerdem > Dienstwohnung Rz 66 ff sowie > Wohnung Rz 2, 3. Eine Zinsausgleichszahlung des ArbG ist stpfl > Arbeitslohn (BFH 214, 95 = BStBl 2006 II, 914; > Darlehen Rz 15).

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