Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Zuschläge für Wohlfahrtsbriefmarken sind keine abziehbaren > Spenden Rz 14. Lose für eine Wohlfahrtstombola führen nicht zu abziehbaren > Spenden Rz 13.
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Wohlfahrtsunterstützungen in Form der Leistungen aus öffentlicher Fürsorge nach dem SGB XII (früher BSHG) sind steuerfrei (§ 3 Nr 11 EStG).
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Hinweise auf Wohlfahrtsverbände: > Deutsches Rotes Kreuz, > Katastrophenschutz, > Spenden Rz 26, 27. Zu Entschädigungen an ehrenamtliche Helfer bei Freizeiten vgl BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134; > Helfer von Wohlfahrtsverbänden. Ergänzend > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 4 ff.
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