Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zuschläge für Wohlfahrtsbriefmarken sind keine abziehbaren > Spenden Rz 14. Lose für eine Wohlfahrtstombola führen nicht zu abziehbaren > Spenden Rz 13.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wohlfahrtsunterstützungen in Form der Leistungen aus öffentlicher Fürsorge nach dem SGB XII (früher BSHG) sind steuerfrei (§ 3 Nr 11 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hinweise auf Wohlfahrtsverbände: > Deutsches Rotes Kreuz, > Katastrophenschutz, > Spenden Rz 26, 27. Zu Entschädigungen an ehrenamtliche Helfer bei Freizeiten vgl BFH 115, 342 = BStBl 1976 II, 134; > Helfer von Wohlfahrtsverbänden. Ergänzend > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 4 ff.

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