Rz. 4

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Vergütungen für bestimmte nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten sind steuerlich begünstigt, wenn diese im Dienst oder Auftrag bestimmter Einrichtungen (begünstigter ArbG/Auftraggeber, > Rz 37 ff) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (> Rz 33 ff) ausgeübt werden.

Begünstigt sind Personen, die als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer (> Rz 11, 12) tätig sind oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (> Rz 13 ff) ausüben, die eine künstlerische Tätigkeit (> Rz 18 ff) ausüben oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (> Rz 23 ff) übernommen haben.

Bei ihnen bleiben Einnahmen aus diesen Tätigkeiten bis zu insgesamt 2 400 EUR (vgl § 3 Nr 26 und 26b EStG) oder 720 EUR (vgl § 3 Nr 26a EStG) im Kalenderjahr steuerfrei. Zu den Einnahmen gehören alle Zuflüsse in Geld oder geldwerten Vorteilen (BFH/NV 1991, 537). Diese Steuerbefreiung ist nicht auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit begrenzt, sondern gilt für alle Einkunftsarten. Überschreiten die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG insoweit als WK/BA abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (> Rz 48).

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