Rz. 104

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Pauschbeträge, mit denen früher der besondere Aufwand bestimmter Berufsgruppen zusätzlich zum > Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgegolten werden sollte, sind letztmals für 1999 gewährt worden. Eine Überprüfung der tatsächlich durchschnittlich entstehenden abziehbaren Aufwendungen durch das BMF hat ergeben, dass auch innerhalb derselben Berufsgruppen die Verhältnisse so unterschiedlich sind, dass eine Vereinfachung der Verwaltungsarbeit durch einen zusätzlichen Pauschbetrag nicht mehr erreicht werden kann. R 47 LStR 1999 wurde deshalb mit den LStR 2000 nicht mehr beibehalten. Der besondere Pauschbetrag für Parlamentsjournalisten wurde ab 1994, der für Verwaltungsangehörige im Außendienst ab 1996 (OFD Hannover vom 25.08.1997, DB 1997, 2097), der für ehrenamtliche Mitarbeiter der GzRS ab 1998, der für ehrenamtliche Mitarbeiter des Luftschutzsanitätsdienstes des DRK (> Deutsches Rotes Kreuz), des Bundesverbandes für den Selbstschutz, des THW und des Luftschutzhilfsdienstes ab 1998 (vgl FinMin NI vom 07.01.1998, DB 1998, 235) bzw ab 1999 (FinMin NW vom 16.11.1998, DB 1999, 121) nicht mehr angewendet. Die Betriebsausgabenpauschale für eine selbständig ausgeübte nebenberufliche Lehrtätigkeit gilt fort (> Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 15). Möglichkeiten eines vereinfachten Nachweises enthält zB > R 3.12 LStR (> Aufwandsentschädigungen Rz 45 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge