Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aufwendungen für einen Wachhund können bei bestimmten Berufsgruppen > Werbungskosten sein. Das gilt idR nicht für die von einem Hausmeister aufgewendeten Futterkosten für seinen privaten Wachhund (BFH/NV 1991, 234; Anschluss an BFH 127, 530 = BStBl 1979 II, 512). Ergänzend > Arbeitsmittel Rz 17 Blindenhund, > Forstleute, > Personenschutz Rz 13. Aufwendungen eines Polizeihundeführers für den Diensthund sind WK (BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ersatzleistungen des ArbG für Futter- oder Arztkosten sind auch im Bewachungsgewerbe stpfl Arbeitslohn; die entstandenen Aufwendungen für das Futter oder den Arzt sind WK. Steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr 50 EStG) ist bisher von der FinVerw nicht anerkannt worden (> Auslagenersatz Rz 20 Bewachungsgewerbe).

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