Rz. 13

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Aufwendungen einer Ärztin, die sich zu ihrem persönlichen Schutz einen Hund hält, sind keine WK/BA (BFH 127, 530 = BStBl 1979 II, 512). Ebenso sind Aufwendungen eines Richters für Strafsachen für eine Pistole, weil er sich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bedroht fühlt, keine WK (EFG 1979, 546). Auch die Aufwendungen eines Diplomaten im Ausland (> Diplomatischer und konsularischer Dienst) für die Bewachung seines Hauses gegen terroristische Umtriebe sind keine WK (EFG 1981, 558); ebenso sind Aufwendungen eines Bankdirektors für eine Alarmanlage in seinem Einfamilienhaus weder BA bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (EFG 1983, 400); BFH 170, 547 = BStBl 1993 II, 544 zählt die Aufwendungen für eine in ein Wohngebäude eingebaute Alarmanlage zu den (ggf nachträglichen) Herstellungskosten des Gebäudes. Keine WK, sondern ‚gemischt’ (vgl § 12 Nr 1 EStG; > Lebensführung Rz 4ff) sind ferner Aufwendungen für einen Selbstverteidigungskurs eines leitenden Bankangestellten (EFG 1988, 230). Auch Aufwendungen für eine Polizeinotrufanlage in einem selbstgenutzten Wohnhaus sind weder BA noch WK, sondern nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung (EFG 1992, 710).

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