Rz. 1

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Entsendet ein Unternehmen Vertrauensleute in ein anderes Unternehmen, ohne dass mit diesem ein Anstellungsvertrag geschlossen wird, so bleibt das entsendende Unternehmen ArbG. Als > Inländischer Arbeitgeber hat es grundsätzlich den LSt-Abzug selbst vorzunehmen (> Arbeitgeber, > Betriebsstätte). Das gilt idR selbst dann, wenn die Bezüge von dem anderen Unternehmen ausgezahlt oder ihm vom entsendenden Unternehmen weiterbelastet werden. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen einen seiner ArbN als Geschäftsführer bei einem ihm verbundenen anderen Unternehmen bestellt. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer Organ des verbundenen Unternehmens wird, macht ihn noch nicht zu dessen > Arbeitnehmer (> Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 1–3/2).

Wird eine Vertrauensperson aber aus dem Ausland zu einem Unternehmen ins Inland entsandt, gelten Besonderheiten; zu Einzelheiten > Entsendung von Arbeitnehmern.

 

Rz. 2

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

In Betrieben und Verwaltungen eingesetzte Vertrauensleute von Bausparkassen, Sozialwerken oder Versicherungen sind hinsichtlich dieser Tätigkeit idR gewerblich tätig. > Bausparkassen, > Versicherungsvertreter. Für die Vertrauensleute der GRV (vgl § 39ff SGB IV) gilt Entsprechendes wie für > Versicherungsälteste.

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