Rz. 35

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Verlustabzug wird vom FA im Rahmen einer Veranlagung von Amts wegen vorgenommen. Wird aber ein ArbN für das Kalenderjahr, in das der Verlustabzug rück- oder vorgetragen werden soll, nicht schon aus anderen Gründen veranlagt, so muss er die Veranlagung fristgerecht beantragen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff, 129 ff). Wird für einen VZ keine Veranlagung durchgeführt, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen, zB weil der ArbN keine Veranlagung beantragt hat, darf der in diesem VZ ansetzbare Verlustabzug nicht in einem anderen VZ berücksichtigt werden (BFH 189, 148 = BStBl 1999 II, 731), es sei denn, der ArbN hat auf den Verlustrücktrag verzichtet (> R 10d Abs 4 EStR; > Rz 25).

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