Rz. 129

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Veranlagung kann außerdem beantragt werden zur Berücksichtigung von Verlustabzügen: Nach § 10d EStG können Verluste auf den unmittelbar vorangegangenen VZ rückgetragen werden. Gemeint sind Verluste aus anderen Einkunftsarten (> Einkünfte), zB ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung, aber auch Verluste – negative Einkünfte – aus nichtselbständiger Arbeit. Solche Verluste entstehen zB Arbeitsuchenden, denen Aufwendungen für die > Bewerbung entstehen; ergänzend > Arbeitsuche, > Verluste Rz 1, 2.

 

Rz. 130

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Antragsveranlagung kommt jedoch nur in Betracht, wenn das FA im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren hinsichtlich des Verlustes nicht bereits einen Freibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ermittelt hat (§ 39a Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG), weil in diesem Fall eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist (> Rz 80 ff; > Verluste Rz 14).

 

Rz. 131

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ist ein Ausgleich von Verlusten – auch solcher bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zB bei einem arbeitslos gewordenen ArbN – bei einer Veranlagung im Entstehungsjahr nicht möglich, muss der verbleibende Verlustabzug vom FA gesondert festgestellt werden (vgl § 10d Abs 4 EStG). Ggf müssen ArbN diese gesonderte Feststellung (§ 179 Abs 1 AO) außerhalb einer Veranlagung beantragen; sie ist Voraussetzung für eine spätere Antragsveranlagung. Zu Einzelheiten > Verluste.

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