Rz. 11

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Frist verlängert sich auf fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs 2 Satz 2 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren). Dies gilt auch für die > Kirchensteuer (EFG 1999, 362) und den > Solidaritätszuschlag. Zum > Kindergeld vgl BFH/NV 2016, 534. Für die Verlängerung der Festsetzungsfrist ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung durch den Stpfl oder einen seiner Erfüllungsgehilfen begangen worden ist (BFH/NV 2020, 1238). Hinterziehungshandlungen des Geschäftsführers einer juristischen Person fallen dieser selbst zur Last, sodass auch für sie die zehnjährige Verjährungsfrist gilt (RFH, RStBl 1938, 595). Das gilt grundsätzlich auch für andere Erfüllungsgehilfen (Vertreter, Bevollmächtigte, beauftragte Mitarbeiter) des Stpfl oder des ArbG. Die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs 2 Satz 2 AO) setzt einen hinterzogenen Betrag voraus; sie wirkt nur zugunsten des Steuergläubigers und gilt deshalb nicht für die Festsetzung eines Erstattungsbetrags zugunsten des Steuerhinterziehers (BFH 220, 229 = BStBl 2008 II, 659). Sie gilt ebenso nicht bei einer Verlustfeststellung für > Einkünfte, die von der Steuerhinterziehung nicht betroffen sind (vgl § 10d Abs 4 Satz 6 EStG iVm § 169 Abs 2 AO; BFH 240, 4 = BStBl 2013 II, 995).

 

Rz. 12

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Kommt der ArbG seiner Verpflichtung zum LSt-Abzug vorsätzlich nicht nach, beträgt auch die Festsetzungsfrist gegenüber dem ArbN hinsichtlich der betroffenen Einkommensteuerschuld zehn Jahre (BFH 167, 507 = BStBl 1992 II, 733). Besteht der Verdacht einer Steuerstraftat mit der Folge einer zehnjährigen Verjährungsfrist, kann auch nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist die Anordnung einer > Außenprüfung noch zulässig sein (BFH 145, 3 = BStBl 1986 II, 433; BFH 151, 324 = BStBl 1988 II, 113). Anders nur, wenn der Stpfl oder ArbG nachweist, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und sie auch nicht darauf beruht, dass er die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat (§ 169 Abs 2 AO) oder ein Schuldausschließungsgrund, zB eine Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat iSv § 20 StGB, gegeben ist (BFH 186, 1 = BStBl 1998 II, 530). Ergänzend zur Fahndungsprüfung > Rz 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge