Rz. 80

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ebenso wie das BUKG für Inlandsumzüge (> Rz 37 ff) gibt die AUV bei Auslandsumzügen den für den Abzug von WK von ArbN im öffentlichen und privaten Dienst maßgebenden Rahmen vor (> Rz 3, 12, 36). Sie gilt für Umzüge zwischen > Inland und > Ausland Rz 1 und im Ausland (vgl im Einzelnen § 13 BUKG; > Rz 6). Die AUV (vgl im Einzelnen > Anh 12.2) enthält Regelungen für das Volumen und die Beförderung des Umzugsguts (vgl §§ 5, 6), für Pkw (§ 7), Tiere (§ 8), für das Zwischenlagern und Lagern von Umzugsgut (§§ 9, 10), für eine Reise zur Besichtigung einer Wohnung und für die Umzugsreise dorthin (§§ 11, 12) für die Beförderung unbegleiteten Reisegepäcks (§ 13), die vorübergehende Unterkunft am Zielort (§ 14), für eine Mietentschädigung (§ 15), für Wohnungsbeschaffungskosten (§ 16) sowie für die Beschaffung technischer Geräte (§ 17). Außerdem kennt die AUV für sonstige Umzugskosten eine Kostenpauschale (§ 18), eine Ausstattungspauschale (§ 19) sowie eine Einrichtungspauschale (§ 20), eine Pauschale für klimagerechte Kleidung (§ 21), einen Höchstbetrag für zusätzlichen Unterricht eines Kindes (§ 22) sowie Regelungen für Sonderfälle (vgl §§ 23–28), etwa die Rückführung aus Gefährdungsgründen (§ 27).

 

Rz. 81

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das öffentliche Dienstrecht erstattet allerdings nicht nur die Umzugskosten im engeren Sinn (vgl §§ 5–9, 11–13, 15, 16 sowie die Pauschale für sonstige Umzugskosten des § 18 AUV). Vielmehr gibt es aus Fürsorge- oder Repräsentationserwägungen weitere Regelungen, die die Grenze zur privaten > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG überschreiten. Sowohl für die Anwendung von § 3 Nr 13 und Nr 16 EStG (> Rz 5 ff) als auch für den Abzug von WK iSv § 9 Abs 1 Satz 1 EStG bedarf es aber einer Abgrenzung zur privaten Sphäre; zu Einzelheiten > Rz 30 ff.

So hat die Rechtsprechung bereits entschieden, dass ein Betrag in Höhe des Beitrags zur Beschaffung klimabedingter Kleidung nach § 11 AUV aF (vgl § 21 AUV nF; zur > Tropenkleidung vgl BFH 217, 551 = BStBl 2007 II, 536; siehe auch das Beispiel in > Rz 39) und ein Betrag in Höhe des Ausstattungsbeitrags, der bei der ersten Verwendung im Ausland gezahlt wird (vgl § 12 Abs 1 AUV aF; jetzt Ausstattungspauschale nach § 19 AUV), steuerlich nicht berücksichtigt werden darf (BFH 148, 283 = BStBl 1987 II, 188; > R 9.9 Abs 2 Satz 1 LStR). Nicht abziehbar sind auch Aufwendungen in Höhe der Einrichtungspauschale gemäß § 13 AUV aF (vgl § 20 AUV nF) für den Leiter einer Auslandsvertretung (EFG 1998, 1389). Ebenso kann der nach § 15 Abs 6 AUV ermittelte Mietausfall für die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung nicht als WK berücksichtigt werden (BFH 237, 444 = BStBl 2013 II, 699). Wird der bisher benutzte Pkw verkauft und im Ausland ein neuer beschafft, so gehört ein Zuschuss des ArbG zum stpfl > Arbeitslohn; das gilt auch dann, wenn die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs wirtschaftlicher wäre als die Überführung des Pkw (hier entsteht ein Mehrwert gegenüber dem Altfahrzeug; aA Bertram/Keppler, DB 1994, 1999 [2002]). Zu weiteren Hinweisen > Rz 52 ff.

 

Rz. 82

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Kein Auslandsumzug ist ein Umzug aus dem Ausland ins Inland. Zieht ein bis dahin im Ausland ansässiger Stpfl ins Inland, weil er hier als ArbN eingestellt wird, so können seine sonstigen Umzugsauslagen aber in Höhe der Pauschale des § 18 AUV nF (vgl § 10 AUV aF) als WK geschätzt werden (BFH 148, 283 = BStBl 1987 II, 188). Zieht ein aus dem Ausland ins Inland entsandter ArbN ins Ausland zurück, zB in sein Heimatland, sind die Pauschbeträge des § 18 AUV nF (= § 10 AUV aF) dementsprechend um 20 % zu kürzen (BFH 170, 129 = BStBl 1993 II, 722). Wechselt der ausländische Stpfl seine Wohnung im Inland, ist aber kein "Umzug im Ausland", sondern ein Inlandsumzug gegeben.

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